Satzung Kleingartenverein Spreewiese e.V.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen ……………………………………………………………. 3
§ 1 Name und Sitz des Vereins …………………………………………………. 3
§ 2 Zweck des Vereins…………………………………………………………… 3
§ 3 Haftung………………………………………………………………………….. 4
§ 4 Geschäftsjahr …………………………………………………………………. 4
Mitgliedschaftsbestimmungen ……………………………………………………….. 5
§ 5 Mitgliedschaft ………………………………………………………………… 5
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder………………………………….. 6
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft ……………………………………………. 8
§ 8 Beitragsordnung……………………………………………………………… 9
Vereinsorgane…………………………………………………………………………….. 10
§ 9 Organe des Vereins ……………………………………………………….. 10
§ 10 Die Mitgliederversammlung …………………………………………… 10
§ 11 Der Vorstand ………………………………………………………………… 12
§ 12 Ausschüsse …………………………………………………………………… 14
§ 13 Kassenprüfer ………………………………………………………………… 15
§ 14 Schriftform von Beschlüssen…………………………………………… 15
§ 15 Sonstige Bestimmungen ………………………………………………… 15
§ 16 Auflösung des Vereins …………………………………………………… 16
§ 17 Satzungsänderung durch den Vorstand……………………………. 16
§ 18 Übergangsvorschriften…………………………………………………… 17
§ 19 Inkrafttreten…………………………………………………………………. 17
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen
„Kleingartenverein Spreewiese e.V.“
und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.
Er ist am 05.09.1958 mit der Nummer 95 VR 2835 Nz in das
Vereinsregister eingetragen worden.
Die postalische Adresse lautet:
Otternbuchtstraße 8, 13599 Berlin
Vereinsbereich ist die Kleingartenkolonie Spreewiese auf dem
Pachtland unter der vorgenannten Adresse.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein hat den Zweck, unter Ausschluss parteipolitischer
oder konfessioneller Bestrebungen, das Kleingartenwesen durch:
Die nachhaltige, biologische und umweltbewusste
Bewirtschaftung der Parzellen,
die Pflege von Gemeinschaftsaktionen,
Erfahrungsaustausch und belehrende Vorträge,
gemeinschaftlich zu fördern.
2.2.
a) Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Haftung
Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.
Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaftsbestimmungen
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, welche
einen Pachtvertrag mit dem Verpächter über eine Parzelle im
Vereinsbereich abgeschlossen hat. Die Aufnahme erfolgt nach
schriftlichem Aufnahmeantrag und der Mitgliedschaftsbestätigung
durch den Vorstand sowie Zahlung des in der Beitragsordnung gemäß
§ 8 festgelegten Aufnahmebeitrages.
5.2. Wenn pro Parzelle mehrere Pächter Vertragspartei des Pachtvertrages
mit dem Verpächter sind, wird wie folgt unterschieden:
a) „Ordentliche Mitglieder“
Vollzahlende Mitglieder sind sogenannte ordentliche Mitglieder mit
uneingeschränkten Rechten und Pflichten nach dieser Satzung.
b) „Passive Mitglieder“
„Passive Mitglieder“ sind solche, die zwar aufgrund ihrer
Pächtereigenschaft ebenfalls zur Stellung eines Aufnahmeantrages
berechtigt sind, jedoch keinen eigenen, zusätzlichen Mitgliedsbeitrag
zahlen. „Passive Mitglieder“ haben die Rechte und Pflichten eines
ordentlichen Mitgliedes mit folgenden Ausnahmen:
• Sie haben kein eigenes Stimmrecht bei Wahlen und
Abstimmungen (§§ 6.1. a), 10)
• Sie können nicht selbst gewählt werden (§§ 9, 11)
• Sie sind von der Pflicht der Gemeinschaftsarbeit
ausgenommen.
Das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur
Stellung von Anträgen bleibt von den Ausnahmen unberührt.
c) „Passive Mitgliedschaften sind nur in Verbindung mit einer
ordentlichen Mitgliedschaft pro Parzelle möglich, d.h. es muss immer
auch ein ordentliches Mitglied pro Parzelle geben.
d) Anstatt der zuvor geregelten „passiven Mitgliedschaft“ steht es den
berechtigten Personen frei, auch mehrere ordentliche
Mitgliedschaften pro Parzelle zu beantragen. Der vollständige
Mitgliedsbeitrag wird dann pro Person fällig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1.
a) Ordentliche Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht,
welches nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine
Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist durch
schriftliche Bevollmächtigung möglich (§ 10 b).
b) Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand, dem
erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Schriftliche Anträge sind spätestens eine Woche vor
dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand
einzureichen. Die Behandlung nicht fristgerecht eingebrachter
Anträge ist nur möglich, wenn deren Dringlichkeit von mehr als der
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder
anerkannt wird.
c) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an vereinseigenen
Einrichtungen und Anlagen werden durch die Mitglieder
vorgenommen. Die Anzahl der abzuleistenden Gemeinschaftsarbeiten
pro Jahr werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Eine Übertragung der Gemeinschaftsarbeiten auf Dritte,
auch andere Mitglieder, ist nicht möglich. Ausnahmen von
Gemeinschaftsarbeiten bei Schwerbehinderung (nur mit
Schwerbehindertenausweis), Krankheit sowie Alter sind möglich und
durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
d) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
e) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
f) Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf
einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB. Der Aufwandsersatz kann in
Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen)
oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung geleistet
werden.
6.2. Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;
c) sich an unentgeltlichen Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen;
d) den termingerechten Zugang zur Kleingartenparzelle für die
Wasserzählerkontrollablesung sowie den Ein- und Ausbau der
Wasserzähler zu gewährleisten;
e) sich an die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen
Abpumptage für die Fäkaliengruben zu halten;
f) Die Rechte, nicht aber die Pflichten eines Mitgliedes ruhen, wenn es
mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Verzug ist;
g) die vom Verpächter erlassene Gartenordnung in der jeweils gültigen
Fassung sowie die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes
einzuhalten.
6.3. Die Vereinsorgane und -mitglieder verpflichten sich zu einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verpächter. Sie werden
alles tun bzw. unterlassen, was das Vertrauensverhältnis fördert bzw.
diesem schadet. Die Wahrnehmung vertraglicher bzw. gesetzlicher
Rechte gegenüber dem Verpächter bleibt hiervon unberührt.
6.4. Strafzahlungen
Bei Verstößen die unter § 6.2 der Satzung genannten Pflichten der
Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung angemessene
Strafzahlungen beschließen. Art und Höhe der Strafzahlungen werden
in der Beitragsordnung (§ 8) festgelegt.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Kleingartenverein
b) durch Ausschluss aus dem Kleingartenverein
c) durch Tod des Mitgliedes
7.2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum
Quartalsende bzw. zum 30.09. eines jeden Jahres oder im
beiderseitigen Einvernehmen sofort erfolgen.
7.3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8 Beitragsordnung
8.1. Für die laufenden Ausgaben des Vereins werden Beiträge von den
Mitgliedern erhoben, welche nach Art und Höhe in der jeweils ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr festgelegt werden. Sie
sind zum 31.5. eines jeden Jahres fällig.
8.2. Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die die
Mitgliederversammlung per Beschluss erlassen und ändern kann. Die
Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die
Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der
Beitragsfestsetzung und -erhebung.
8.3. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung auf
Antrag die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können
jährlich bis zu einer Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages pro
betreute Kleingartenparzelle betragen. Umlagen bedürfen immer der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Dritter Abschnitt
Vereinsorgane
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
10.1.
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom
Vorstand mindestens zweimal im Jahr durch Aushang in allen
vorhandenen Bekanntmachungskästen auf dem Vereinsbereich mit
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen einzuberufen.
b) Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach
Bedarf einberufen werden, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter
der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangen.
c) Den regelmäßigen Besuch der einberufenen
Mitgliederversammlungen sollte jedes Mitglied als seine Pflicht
ansehen, um alle Beschlussfassungen auf eine möglichst breite
Grundlage stellen.
10.2. Auf der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder
Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes
Mitglied(passives oder ordentliches) ist durch schriftliche
Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied dürfen maximal zwei
Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung
(Bevollmächtigung) ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem
Versammlungsleiter anzuzeigen.
10.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
1/3der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei
festgestellter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
10.4. Die Tagesordnung muss so ausführlich gefasst sein, dass jedem
Mitglied die Möglichkeit einer Vorbereitung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten gegeben ist. Der Vorstand leitet die
Mitgliederversammlung.
10.5.
a) Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
• Die Entlastung des Vorstandes, der Kassierer und der
Ausschüsse; Wahl des Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse;
Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
Rechtsgeschäfte des Vereins, die den festgelegten
Grenzwert des Vorstandes gemäß § 11 b)
überschreiten; Festlegung der Beiträge sowie der
Beitragsordnung gemäß § 8; Anträge soweit diese
nicht eine andere Mehrheit erfordern.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
• Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
Die Abstimmungen werden in der Regel offen
ausgeführt. Bei Wahlen ist auf Verlangen nur eines
Mitgliedes geheim abzustimmen. Die Auswertung
der Stimmzettel übernimmt ein dreiköpfiger
Wahlausschuss, welcher vor der geheimen
Abstimmung von der Mitgliederversammlung
gewählt wird. Die Abstimmungsergebnisse sind vom
Wahlausschuss zu protokollieren.
§ 11 Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1.Vorsitzenden,
der/dem 2.Vorsitzenden,
der/dem 1.Kassierer(in)
der/dem 1.Schriftführer(in)
Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB wird vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied
gemeinschaftlich vorgenommen. Bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben.
11.2. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert
von mehr als 2000.- € abzuschließen. Diese bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.
11.3. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich
der/die
Kassierer(in)
Schriftführer(in)
Lichtwart(in)
Müllwart(in)
1., 2. Und 3. Wasserwart(in)
und 2. Arbeitsdienstleiter(in).
11.4. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt alle drei Jahre in der
ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des jeweiligen
Wahljahres. Der amtierende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt worden ist.
11.5. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:
• Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB
• Verwaltung des Vereins und
• Durchführung von Rechtsgeschäften,
• Einberufung und Leitung von
Mitgliederversammlungen nach demokratischen
Regeln,
• Durchführung von Sitzungen des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes.
• Abwicklung aller Kassengeschäfte einschließlich der
Buchführung, Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
und des Kassenabschlussberichtes, Anfertigung von
Protokollen aller Versammlungen und Sitzungen,
• Erledigung des Schriftverkehrs, Vorbereitung von
Wahlen, Durchführung der Beschlüsse von
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
• Regelungen von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
§ 12 Ausschüsse
Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung für begrenzte
Aufgaben Ausschüsse gewählt werden. Den Ausschutzvorsitzenden
bestimmen die Ausschussmitglieder selbst.
Über ihre Tätigkeit wird der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
Ihre Amtszeit endet mit der Erledigung der gestellten Aufgabe,
spätestens zum Zeitpunkt der nächsten Wahlen. Wiederwahl ist
möglich.
§ 13 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen keine Mitglieder des
erweiterten Vorstandes sein.
Die Kassenprüfung sind berechtigt, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen, zur Kassenprüfung am
Jahresende sind sie verpflichtet.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie
der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
§ 14 Schriftform von Beschlüssen
Über Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes,
Kassenprüfungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle
anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1. Verstöße gegen diese Satzung, sowie gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes werden durch den
Vorstand geahndet. Widerspruch vor der Mitgliederversammlung ist
möglich. Mehrfache Wiederholungen derartiger Verstöße können zum
Ausschluss des betreffenden Mitgliedes führen.
15.2. Der Verein ist verpflichtet, den Mitgliedern nach den vorhandenen
technischen, tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten die
Versorgung mit Wasser und Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die
Kosten für die allgemeinen Anlagen werden im Umlageverfahren von
den Mitgliedern getragen. Die Anschlusskosten der einzelnen
Parzellen trägt jeder Pächter selbst.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1.
a) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dem in der
Tagesordnung genannten Antrag zur Auflösung 2/3 der
Mitgliederversammlung zustimmen, bei der entgegen der Regelung
des § 10 c), mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
b) Wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist, muss vom
Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung der Antrag zur
Auflösung des Vereins gestellt werden.
c) Im Falle der Auflösung sind der 1.Vorsitzende sowie zwei durch die
Mitgliederversammlung gewählte Liquidatoren zur Abwicklung der
Geschäfte betraut.
16.2. Das Restvermögen nach Auflösung des Vereins fällt nach Tilgung aller
offenen Verbindlichkeiten an die ordentlichen Mitglieder zu gleichen
Teilen.
§ 17 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
zuständigen Amtsgericht für die Eintragung verlangt werden und die
lediglich Formalitäten betreffen, selbst zu beschließen.
Vierter Abschnitt
§ 18 Übergangsvorschriften
18.1.
a) Vereinsmitglieder, die nach den Regelungen der Satzung vom
06.05.2001, die Mitgliedschaft erlangt haben, bleiben, ohne dass ein
neuer Antrag gemäß § 5.1. gestellt werden muss, Mitglieder des
Vereins.
b) Sollten nach den Regelungen der Satzung vom 06.05.2001 mehr als ein
Pächter pro Parzelle Mitglied sein, gelten die Regelung des § 5.2.
entsprechend.
18.2. Die Amtszeit des derzeit amtierenden Vorstandes endet mit der Wahl
eines neuen Vorstandes im Jahr 2019. Die Regelungen des § 11.4.
gelten ab den Neuwahlen im Jahr 2019.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 08.07.2018 von der Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 06.05.2001.
Karl-Heinz Laasch Angela Hinze
1.Vorsitzender 1.Schriftführerin