Parkplatzordnung „Kolonie Spreewiesen“
(Fassung vom 25.08.2020)
Vorbemerkung
Die Vattenfall Wärme Berlin Aktiengesellschaft ist Eigentümer der Kleingartenkolonie Spreewiesen (im folgenden KGA genannt), Otternbuchtstraße 8, 13599 Berlin. Die Eigentümerin verpachtet die sich auf dem Koloniegelände befindlichen Parzellen zur kleingärtnerischen Nutzung. Teil der Pachtverträge ist die Gartenordnung, die von allen Pächtern verbindlich einzuhalten ist.
Auf den Gemeinschaftsflächen des Koloniegeländes befinden sich diverse Parkplätze, die von einigen Pächtern bereits genutzt werden. Diese Parkplatzordnung dient der Neuregelung zur Verteilung und Nutzung der Parkplätze bzw. der konkreten Ausgestaltung der Ziffer 11 der Gartenordnung.
Die Vattenfall Wärme Berlin Aktiengesellschaft wird nachfolgend als „Eigentümer“ oder „Verpächter“ bezeichnet. Sie wird vertreten durch die Immobilienabteilung der Vattenfall Europe Business Services GmbH.
- Ziffer 11 der Gartenordnung (GO)
Ziffer 11 der verbindlich für alle Pächter geltenden Gartenordnung lautet:
Parken und Befahren innerhalb der Kleingartenanlage - In der gesamten Kleingartenanlage gilt absolute Schrittgeschwindigkeit.
Das Befahren der Wege der Kleingartenkolonie mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. Ausnahmen gelten für das Befahren zum Zwecke des sofortigen, ununterbrochenen Be- und Entladens und das transportbedingten Befahren anlässlich der Einrichtung bzw. der Räumung der Parzelle mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.
Dies gilt nicht für Krafträder; für diese ist das Befahren der gesamten Kleingartenkolonie ausnahmslos untersagt, wobei für Pächter mit einem Zweiradstellplatz auf einem der genehmigten Zweiradparkplätzen die Hin- und Abfahrt zu diesen auf dem jeweils kürzesten Weg gestattet bleibt.
Feuerwehr, Polizei, Müllabfuhr, Versorgungsbetrieb, Post, Fahrzeuge der zugelassenen Entsorgungsfachbetriebe (z. B. für die Grubenentleerung) usw., Dienstfahrzeuge und Dienstfahrten des Verpächters und seiner verbundenen bzw. beauftragten Unternehmen, sowie Lieferverkehr sind frei.
(2) Das Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen, einschließlich Mofas, Mopeds und Motorrädern, Fahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch, Booten, Anhänger und Wohnwagen/Wohnmobilen ist innerhalb der Kleingartenanlage oder auf der Kleingartenparzelle ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind elektrisch angetriebene Fahrräder. Krafträder sind auf der hierfür gesondert vom Verpächter ausgewiesenen Stellfläche abzustellen.
(3) Soweit einzelnen Pächtern besonders gekennzeichnete Abstellplätze für PKW von dem Parkplatzverwalter zugewiesen wurden, können diese im Rahmen der Vorgaben des Verpächters (niedergelegt in der Parkplatzordnung) genutzt werden. Die Einfahrt zu dem großen Parkplatz hat über den Eingang Sternfelder Straße, zu dem kleinen Parkplatz über den Eingang Otternbuchtstraße zu erfolgen.
Jeder Parzelle wird vom Parkplatzverwalter grundsätzlich nur ein Parkplatz für den jeweiligen Pächter zugewiesen. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen sowie von Schädigungen der Hecken, Bäume und Pflanzen ist stets vorwärts einzuparken.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass nicht ausreichend Parkplätze für alle Parzellen zur Verfügung stehen. Eine gerechte Verteilung der vorhandenen Parkplätze unter Berücksichtigung von sozialen Aspekten wie Behinderungen, Krankheiten, Lebensalter, Länge des bestehenden Pachtvertrages, Kleinkindern, Dienstzugehörigkeit zum Verpächter usw. ist daher anzustreben. Alle Pächter sind gehalten, an dieser gerechten Verteilung mitzuwirken.
Daher ist eine ständige und/oder wiederholte Überlassung von zugewiesenen Parkplätzen an Dritte (auch andere Pächter) zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen unzulässig. Außerhalb der Gartensaison (Oktober bis April) kann hiervon bei einer kurzfristigen Überlassung abgewichen werden.
(5) Der Verpächter behält sich vor, einmal zugewiesene Parkplätze zurückzunehmen und neu zu verteilen.
Die Zuweisung der Parkplätze erfolgt durch den Parkplatzverwalter im Rahmen der Parkplatzordnung.
(6) Nicht mehr benötigte Stellplätze sind dem Parkplatzverwalter umgehend anzuzeigen und zurückzugeben. Als nicht mehr benötigt gelten Parkplätze insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn der Pächter dauerhaft nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerscheins und/oder Kraftfahrzeuges ist.
(7) Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Parkplatzordnung, die von jedem Pächter, der einen Stellplatz zugewiesen bekommt, unterschrieben und eingehalten werden muss.
Sollten sich Widersprüche zwischen Ziffer 11 GO und dieser Parkplatzordnung ergeben, gehen die Regelungen dieser Parkplatzordnung vor. Es gilt die Parkplatzordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
- Parkplatzverwaltung
Der Verpächter überträgt die Verwaltung und Überwachung der sich auf den Gemeinschaftsflächen der o.g. Kleingartengelände befindlichen Parkplätze im Rahmen und nach Maßgabe dieser Parkplatzordnung dem Verein „Kolonie Spreewiese“ e.V. (im Folgenden KGV genannt).
Der Verpächter behält sich vor, jederzeit im eigenen Ermessen die Bedingungen dieser Parkplatzordnung zu ändern und/oder die Verwaltung wieder selbst zu übernehmen bzw. einem Dritten zu übertragen. - Parkplatzverwalter und Parkplatzkommission
(1) Der KGV nennt dem Verpächter bis zu drei Vorschläge für einen Parkplatzverwalter. Der Parkplatzverwalter muss Pächter einer Parzelle sein. Der Verpächter muss der Person des Parkplatzverwalters zustimmen. Die Zustimmung ist jederzeit frei widerruflich.
(2) Der Parkplatzverwalterhat folgende Aufgaben:
à erster Ansprechpartner in allen Fragen bezüglich des Parkplatzes
à Führen der Warteliste für neue Anwärter auf einen Parkplatz
à Überwachung der Einhaltung der Parkplatzordnung
à Mitglied im Entscheidungsgremium für die Parkplatzzuteilung
(2) Die Parkplatzkommission besteht aus:
1. Parkplatzverwalter
2. Einem Mitglied des KGA- Vorstandes
Der Verpächter entsendet selbst keinen ständigen Vertreter in die Kommission. Er muss jedoch sämtlichen Entscheidungen der Kommission zustimmen.
Sie ist zuständig für:
à Entscheidung über Neuzuteilungen
à Entscheidung über Parkplatzentzug
à Entscheidung über Neuordnung der Parkplätze
à Konzeptentscheidungen (z.B. Instandhaltung und -setzung, Aufteilungen, Zeitpunkt der Maßnahmen etc.)
- Parkplatzzuteilung (i.S.d. Ziffer 11 Abs.4 und 5 GO)
(1) Grundsätze
à Grundsätzlich wird pro Parzelle nur ein Parkplatz zugeteilt.
à Die Parkplätze werden ausschließlich an Pächter mit einem ungekündigten Pachtvertrag zugeteilt.
à Der Pächter muss im Besitz eines gültigen Führerscheins sowie eines angemeldeten PKW sein.
(2) Neuzuteilungen
à Pächter, die noch über keinen zugeteilten Parkplatz verfügen, können sich auf eine beim Parkplatzverwalter geführte Warteliste eintragen lassen. Hierbei steht es den Anwärtern frei, möglicherweise vorhandene soziale Aspekte i.S.v. Ziffer 11 Abs.4 GO anzugeben und nachzuweisen. Nicht angegebene und nachgewiesene soziale Aspekte werden nicht berücksichtigt.
à Sollten freie Parkplätze vorhanden sein, wird das Entscheidungsgremium ausschließlich auf der Warteliste aufgeführte Pächter berücksichtigen. Hierbei wird das Entscheidungsgremium sowohl das zeitliche Vorrangprinzip als auch die in Ziffer 11 Abs.4 GO aufgestellten sozialen Aspekte beachten.
à Ein Anspruch auf die Zuteilung besteht nicht.
(3) Altzuteilungen
Pächter, die in der Vergangenheit bereits von dem Verpächter oder dem KGV Parkplätze zugeteilt bekommen haben (sog. Altnutzer), behalten grundsätzlich ihre Nutzungsberechtigung mit folgenden Einschränkungen:
à Sollte einer Parzelle mehr als ein Parkplatz zugewiesen worden sein, sind die überzähligen Parkplätze (soweit noch nicht geschehen) unverzüglich zurückzugeben.
à Kein Altnutzer hat einen Anspruch darauf, dass er den ihm bisher konkret (örtlich) zugewiesenen Parkplatz behält. Da beabsichtigt ist, die Anordnung und Vermessung der Parkplätze neu zu ordnen, kann es sein, dass der Altnutzer seinen bisherigen Parkplatz gegen einen anderen an anderer Stelle tauschen muss. Einer entsprechenden Tauschmitteilung hat der Altnutzer unverzüglich Folge zu leisten. - Parkplatznutzung
- Die zugewiesenen Parkplätze dürfen ausschließlich für das Parken von Personenkraftwagen (PKW) genutzt werden. Die PKW dürfen in Länge und Breite die Markierung des einzelnen Parkplatzes nicht überschreiten.
Das Parken und Abstellen von motorisierten Zweirädern (Mofas, Mopeds, Motorräder etc.), sowie Fahrzeugen zum ausschließlichen gewerblichen Gebrauch, Booten, Anhängern und Wohnwagen/Wohnmobilen/PKW mit Schlaf-/Wohnaufsätzen etc. ist nicht gestattet (siehe auch Ziffer 11 Abs.2 GO). - Die abgestellten PKW müssen zum Straßenverkehr zugelassen (Zulassungs-bescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen) und ordnungsgemäß versichert sein.
- Jeder Nutzer ist verpflichtet seinen zugewiesenen Stellplatz pfleglich zu behandeln und frei von Unrat sowie sauber zu halten. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen, Reparaturarbeiten, Ölwechsel etc. sind unzulässig. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass der Boden nicht durch umweltschädliche Stoffe, wie beispielsweise auslaufendes Motorenöl, kontaminiert wird. Für entstehende Schäden haftet der Nutzer dem Eigentümer/Geschädigten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Nutzer wird beim Ein- und Ausparken sowie Befahren des Parkplatzgeländes so sorgfältig vorgehen, dass eine Beschädigung der Fahrzeuge anderer Nutzer sowie eine Gefährdung von Menschen, Tier und Umwelt vermieden wird. Ebenso hat er seinen PKW sicher und in einer Weise abstellen, dass andere Pächter nicht behindert werden. Zur Vermeidung von Schäden an Hecken etc. ist grundsätzlich vorwärts einzuparken.
- Auf die Belange der anderen Pächter ist Rücksicht zu nehmen.
- „Parkkarten“
(1) Jeder Nutzer ist verpflichtet, in seinem abgestellten PKW deutlich sichtbar die sog. Parkkarte anzubringen.
(2) Berechtigte Nutzer sind verpflichtet, sich eine Parkkarte ausstellen zu lassen. Die in der Vergangenheit ausgeteilten Parkkarten verlieren ihre Gültigkeit.
(3) Die Parkkarten werden vom Kleingartenverein erstellt und ausgegeben. Der KGV ist berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten ersetzt zu verlangen (derzeit 2,50 €).
(4) Auf derParkkarte ist die Parzellennummer sowie das PKW- Kennzeichen deutlich sichtbar zu vermerken. Sollten pro Parzelle mehr als 1 PKW vorhandenen sein, sind sämtliche Kennzeichen auf der Parkkarte zu vermerken.
(5) Für den Fall, dass die Kennzeichen nicht mehr aktuell sind (z.B. bei Anschaffung eines neuen PKW) hat der Nutzer sich unverzüglich eine neue Parkkarte mit den aktuellen Kennzeichen ausstellen zu lassen.
- Parkplatzüberlassungen an Dritte
(1) Dritte sind alle Personen, außer: Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder des Pächters, die selbst zwar nicht Pächter sind, jedoch in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Pächter leben und daher die Parzelle gemeinsam mit dem Pächter nutzen. - Überlassung des Parkplatzes an Dritte:
(a) In dem Zeitraum vom 01.04. – 30.09.
Grundsätzlich ist während der Gartensaison eine Überlassung an Dritte unzulässig. Kurzzeitige Ausnahmen sind zulässig z.B. bei einer Gartenbetreuung während des Urlaubs, oder einer Krankheit des Pächters, Besuchern usw. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Pächter dann seinen eigenen PKW außerhalb der Kolonie parken muss.
(b) In dem Zeitraum vom 01.10. – 31.03.
Während der Wintersaison ist eine Überlassung an Dritte mit Einwilligung des berechtigten Nutzers grundsätzlich zulässig.
- Sollten Parkplätze berechtigt an Dritte überlassen werden, ist der Nutzer dafür verantwortlich, dass die Dritten diese Parkplatzordnung sowie die Gartenordnung einhalten. Der Nutzer haftet für das Verhalten der Dritten wie für eigenes Verhalten und muss für Verstöße der Dritten selbst einstehen.
- Rückgabe und Entzug des Stellplatzes
(1) Der Nutzer kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen seinen Stellplatz zurückgeben.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet seinen Stellplatz zurückzugeben, wenn er:
(a) nicht mehr Pächter einer Parzelle innerhalb der Kolonie ist – oder
(b) aufgrund von Verstößen gem. 8 (3) dieser Parkplatzordnung dazu aufgefordert wurde – oder
(c) den Stellplatz dauerhaft nicht mehr benötigt (beispielsweise, weil er dauerhaft kein PKW und/oder Führerschein mehr besitzt).
(3) Der Parkplatz kann dem Nutzer vom Verpächter und/oder der Parkplatzkommission entzogen und das weitere Befahren der Kolonie untersagt werden, wenn er gegen diese Nutzungsbedingungen und/oder die Gartenordnung und/oder den Pachtvertrag verstößt, insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein:
à sich nicht an die absolute Schrittgeschwindigkeit beim Befahren der KGA hält
à Mit den Zahlungen des Nutzungsentgeltes in Verzug kommt und nach Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt.
à Gegen Ziffer 5 dieser Nutzungsbedingungen verstößt.
(3) Der Stellplatz ist in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere ohne Kontaminationen, zurückzugeben. Vorhandene Parkkarten verlieren bei Beendigung der Nutzung ihre Gültigkeit und sind dem Kleingartenverein zurückzugeben. - Kosten und Instandhaltung
(1) Die Stellplätze werden vom Verpächter den berechtigten Nutzern in dem bei Zuweisung vorliegenden Zustand („wie er steht und liegt“) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Der Verpächter ist nicht verpflichtet, Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsmaßen durchzuführen.
(3)Die Instandsetzung- und Instandhaltung wird vom KGV übernommen. Der KGV ist berechtigt, hiervon von jedem Parkplatznutzer ein einmaliges Nutzungsentgelt von zurzeit:
100,- EUR
sowie weiteren 50,- EUR jährlich
zu verlangen.
Das Nutzungsentgelt ist mit Neuübernahme des Parkplatzes sofort fällig.
Altnutzer (solche, die bei Inkrafttreten dieser Parkplatzordnung bereits über einen zugewiesenen Parkplatz verfügen) müssen nach Unterzeichnung dieser Nutzungsbedingungen das einmalige Nutzungsentgelt bis zum 31.10.2019 zahlen.
Das jährliche Nutzungsentgelt ist erstmals fällig im Jahr 2020 und zahlbar bis zum 30.04. eines jeden Jahres.
Das Nutzungsentgelt ist entweder auf das Konto:
Postbank Berlin IBAN: DE50 1001 0010 0411 753109 BIC: PBNKDEFF
einzuzahlen oder in Bar bei der Kassiererin/dem Kassierer des KGV zu entrichten.
Das Nutzungsentgelt wird bei Rückgabe/Entzug des Parkplatzes nicht zurückgezahlt.
(4) Der KGV ist verpflichtet, die eingenommenen Nutzungsentgelte zweckgebunden zu verwenden (Instandhaltung/Instandsetzung des Parkplatzes).
Die Parkplatzrenovierung/Instandsetzung/Instandhaltung erfolgt im Rahmen der Pflichtarbeitsstunden des Vereins.
Darüber hinaus haben die Parkplatznutzer weder gegenüber dem Kleingartenverein noch gegenüber dem Verpächter einen Anspruch auf Instandsetzung/Instandhaltung des Parkplatzes.
- Haftung
(1) Die Nutzung des zugewiesenen Stellplatzes sowie der Parkplätze, Wege und Straßen der KGA erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
(2) Eine Haftung des Verpächters sowie des KGV ist ausgeschlossen. Verpächter und KGV übernehmen insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein –keine Haftung für Diebstahl und/oder Beschädigung der abgestellten PKW.
(3) Verpächter und KGV übernehmen auch keine Gewähr für Art und Beschaffenheit der Stellplatzfläche sowie dafür, dass der Stellplatz für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
(4) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt jedem Nutzer selbst. Es besteht kein Winterdienst. Eigentümer und KGV weisen darauf hin, dass weder die einzelnen Stellplätze, noch die Parkplätze als Einheit sowie die Straßen und Wege der KGA nach den entsprechenden technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt wurden. Mit überraschenden Hindernissen und besonderen Gefahrenquellen muss jederzeit gerechnet werden.
(5) Der Parkplatznutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies insbesondere, ohne hierauf beschränkt zu sein, auch für Umweltverschmutzungen, wie z.B. ausgelaufenes Öl, etc. gilt. Hat der Nutzer seinen Parkplatz Dritten überlassen, haftet er für die Dritten wie für eigenes Verschulden. - Anordnungen des Verpächters
(1) Durch Unterzeichnung dieser Nutzungsbedingungen entsteht kein – wie auch immer geartetes -Vertragsverhältnis bezüglich der Stellplätze zwischen Nutzer und Verpächter.
Es handelt sich bei der Nutzung im Verhältnis zum Verpächter um eine kostenfreie Gestattung, die der Verpächter unter Beachtung und nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen gestattet. Den Nutzern ist bewusst, dass der Eigentümer weder für die Instandhaltung noch die Instandsetzung zuständig und verantwortlich ist.
(2) Der Verpächter behält sein Bestimmungs- und Anordnungsrecht vollumfänglich.
(3) Ebenso bleibt der Verpächter bei Verstößen gegen diese Parkplatzordnung, die Gartenordnung in der jeweils aktuellen Fassung /den jeweiligen Pachtvertrag jederzeit berechtigt, auch einzelne Nutzer von der Nutzung auszuschließen bzw. die weitere Nutzung zu untersagen.
- Einverständniserklärung
Hiermit erkläre ich mich/wir uns verbindlich mit vorstehenden Nutzungsbedingungen einverstanden:
(Herr/Frau)…………………………………………… …………………………………………..
(Vorname) (Nachname)
(Herr/Frau)…………………………………………… …………………………………………..
(Vorname) (Nachname)
Parzellennummer: ……………………………………………
Wohnanschrift: ………………………………………………….
(Straße/ Hausnummer)
……………………………………………………
(PLZ/Ort)
Telefonnummer: …………………………………………………
Berlin, den…………. …………………………………………………………….
(Unterschrift Nutzer)
…………………………………………………………….(Unterschrift Nutzer)